Sonderregelung zum Reisebedarf:
Reisende dürfen Arzneimittel bei der Einreise nach Deutschland in einer dem üblichen
persönlichen Bedarf entsprechenden Menge mitführen (§ 73 Absatz 2 Nr. 6 oder 7 AMG
[
http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/index.html]). In diesem Fall ist weder eine
Einfuhrerlaubnis nach Deutschland noch eine Zulassung oder Registrierung der jeweiligen
Arzneimittel für Deutschland erforderlich. Unerheblich ist auch, ob es sich um
verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Präparate handelt oder nicht. Als „üblicher
persönlicher Bedarf“, der bei der Einreise mitgeführt werden darf, ist in der Regel ein Bedarf von
maximal drei Monaten, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung für das jeweilige
Arzneimittel anzusehen. Hinweise hierzu enthalten die Packungsbeilage / Fachinformation des
jeweiligen Arzneimittels.