Vorab ist grundsätzlich zu sagen, dass Hersteller von Markenartikeln viel Geld
in Entwicklung, Technologie, Werbung, Herstellung und Vertrieb investieren,
bis ihr Produkt auf dem Markt angeboten werden kann. Der Markenhersteller
garantiert und bürgt für Qualität mit seinem Namen. Sein Firmenname oder sein
Firmenlogo (Marke) stellen ein Qualitätssiegel dar. Qualität ist ein begehrtes
Handelsprodukt, das seinen Preis hat.
Bitte beachten Sie:
Nachgeahmte bzw. gefälschte Produkte dürfen grundsätzlich n i c h t in
den Wirtschaftskreislauf der EG gelangen.
Dies trifft ausnahmslos für k o m m e r z i e l l e Sendungen zu.
Bei p r i v a t e r Nutzung gibt es eine Ausnahmeregelung zu o.g.
Regelung.
Unter folgenden Voraussetzungen schreitet die Zollbehörde bei der Einfuhr von
gefälschten Waren nicht ein:
> Die Waren haben k e i n e n kommerziellen Charakter.
(D.h: gelegentliche Einfuhr, Waren sind zum persönlichen Ge- oder
Verbrauch des Reisenden bestimmt, Warenbeschaffenheit und -menge
deuten nicht auf eine Einfuhr aus geschäftlichen Gründen hin.)
> Der Warenwert der Gesamtsendung (alle Waren) darf nicht mehr als
175 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland) betragen.
> Die Waren werden im p e r s ö n l i c h e n G e p ä c k
des Reisenden mitgeführt.
Es dürfen sich im Hinblick auf Art und Menge der gefälschten Waren, der Person
des Beteiligten oder aufgrund sonstiger Umstände k e i n e Anhaltspunkte
ergeben, dass die Fälschung für den gewerblichen Verkehr bestimmt sind.
Ergeben sich Anhaltspunkte für einen kommerziellen Charakter, werden die Waren
beschlagnahmt. Der Zollbeamte vor Ort beurteilt diesbezüglich die betreffende
Sendung und entscheidet je Einzelfall.
Übersteigt der Wert der Gesamtsendung 175 Euro, wird j e d e Fälschung
einbehalten.