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"Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen zitierte Ausführung bezieht sich auf die Beurteilung der Freigrenze. D.h. bei Beurteilung der Freigrenze
bleiben Versandkosten außer Betracht.
Beispiel:
Sendung mit einem Wert von 30 Euro, davon 20 Euro Warenwert und 10 Euro Versandkosten -> Um zu prüfen, ob die Freigrenze
von 22 Euro eingehalten worden ist, wird als Grundlage allein der Warenwert geprüft. In diesem Beipiel führt dies zu
einer vollständigen Abgabenbefreiung.
Kommt mann allerdings zu dem Ergebnis, dass die Freigrenze überschritten ist (Beispiel: Sendung mit einem Wert von 35
Euro, davon 25 Euro Warenwert und 10 Euro Versnadkosten), gilt bezüglich der Versandkosten im Postverkehr folgendes:
Bei nichtgewerblichen Wareneinfuhren sind die Postgebühren nicht hinzuzurechnen, sofern der Selbstverzoller diese nicht
im Feld Zollwert der Zollinhaltserklärung (Vordruck CN22/CN23/C1) oder anderweitig schriftlich bzw. mündlich angemeldet
hat (Artikel 165 Abs. 2 ZK-DVO).
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steue...ten/index.html
Meldet der Versender die Portokosten also beispielsweise in seiner Zollinhaltserklärung (Zettel auf dem Paket) an oder
melden Sie den Warenwert plus Versnadkosten bei Ihrem Zollamt an (durch Vorlage einer Gesamtrechnung), werden die
Portokosten auch mit verzollt/versteuert.
Achtung: Diese Besonderheit gilt nur für im Postverkehr beförderten Waren. Bei Kurier- und Expressdiensten werden die
Beförderungskosten, also die ausländischen Frachtkosten, immer zum Zollwert hinzugerechnet. Grundlage hierfür ist Art.
32 Zollkodex.
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden."
Source muss auch nie EUSt auf die Versandkosten zahlen und ihre Zöllner wissen das, aber unsere nicht.
Vielleicht ist das so ein Schlupfloch, dass wenn man nicht eine Rechnung und die Versandkosten getrennt aufweisen kann, dass die Zöllner dann EUSt auf alles berechnen dürfen. Aber wenns extra aufgeschlüsselt ist, dürfen sies nicht. Das wissen die meisten nur nicht.